Norm
StPO §2 Abs4Rechtssatz
Zwar ist es nicht Aufgabe des Gerichtes, den zur Antragstellung Berechtigten zur Stellung eines solchen Antrages aufzufordern oder ihn zu befragen, ob er einen solchen Antrag stellt oder nicht. Doch ist nach dem Gesetz eine derartige Anfrage durch das zur Entscheidung über mehrere weitere Anklagepunkte berufene Gericht andererseits auch nicht ausgeschlossen und ist in solchen Fällen auch ein Endzeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf Strafverfolgung (anders als gemäß § 2 Abs 5 vorletzter Satz StPO für die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung bei Ermächtigungsdelikten) nicht bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119081Dokumentnummer
JJR_20040525_OGH0002_0110OS00045_0400000_002