Norm
ABGB §425Rechtssatz
Gemäß §1 KO fällt das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehört, in die zur Befriedigung seiner persönlichen Gläubiger zu verwendende Konkursmasse. Ob vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaften noch zu diesem Vermögen gehören, ist grundsätzlich nach der Bestimmung des §431 ABGB zu beurteilen. Danach wird das Eigentum an Liegenschaften durch Eintragung des Erwerbsgeschäftes in das Grundbuch (Einverleibung) übertragen. Als Zeitpunkt des Erwerbes durch die vollzogene Eintragung gilt dann-die Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses vorausgesetzt-das Einlangen des der Eintragung zugrunde liegenden Gesuchs (§§29, 128 GBG).
Ein endgültiges Ausscheiden einer Liegenschaft aus der Konkursmasse setzt nicht nur das rechtzeitige Ansuchen, sondern auch die Rechtskraft der Bewilligung der Eigentumseinverleibung für den Erwerber voraus. Mangels Rechtskraft der Eintragungsbewilligung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war daher die Liegenschaft noch nicht (endgültig) aus der Konkursmasse gefallen. Ab Konkurseröffnung ist der Masseverwalter im Hinblick auf seine in §81 KO normierten Pflichten zur Erhebung des Rekurses (und nicht nur zur Erhebung einer Löschungsklage) gegen eine grundbücherliche Eintragung auf einer noch zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaft legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119202Im RIS seit
24.06.2004Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021