Norm
FSG §37 Abs1Rechtssatz
Der Verwaltungsstraftatbestand nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG und der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 StGB unterscheiden sich in den jeweils wesentlichen Tatbestandsmerkmalen grundlegend voneinander und konkurrieren daher echt. Die Bestrafung wegen Verwirklichung beider Tatbestände verstößt nicht gegen Art 4 Abs 1 7.ZPMRK; § 99 Abs 6 lit c StVO wird davon nicht tangiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119073Dokumentnummer
JJR_20040527_OGH0002_0120OS00026_0400000_001