Norm
ASVG §460 Abs1Rechtssatz
Seit der Einführung des § 460 ASVG am 1. 1. 1988 müssen die Formalvoraussetzungen dieser Bestimmung eingehalten werden, wenn sich der Arbeitnehmer auf ihn begünstigende Sondervereinbarungen (hier: zusätzliche Überstundenentgelte) - sei es auch im Rahmen einer Betriebsübung - berufen will (so schon 9 ObA 24/03z).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119176Im RIS seit
26.06.2004Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020