RS OGH 2004/5/27 15Os45/04, 13Os61/09h, 11Os151/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2004
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Norm

StPO §345 Abs1 Z1
StPO §345 Abs1 Z5
GSchG §15 Abs2

Rechtssatz

Zwar räumt § 15 Abs 2 GSchG dem Angeklagten und dem Staatsanwalt das Recht ein, bis zum Beginn der Vernehmung über den Inhalt der Anklage bei substantiierten Zweifeln an der Befähigung eines Laienrichters erfolgreich dessen Enthebung durch den Vorsitzenden zu beantragen. Nichtigkeitsrelevanz aus Z 1 ergibt sich allerdings daraus nicht, weil für diesen Nichtigkeitsgrund bloße Zweifel nicht genügen. Allerdings kann ein abgewiesener Ablehnungsantrag aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO überprüft werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 45/04
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 15 Os 45/04
  • 13 Os 61/09h
    Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 61/09h
    Vgl; Beisatz: Der konkreten Bestellung (§ 14 Abs 1 erster Satz GSchG) ist die Dienstliste - gegebenenfalls in der nach den hiefür vorgesehenen Verfahrensbestimmungen von den dazu berufenen Entscheidungsträgern geänderter Form - zu Grunde zu legen, womit eine Rüge nach § 345 Abs 1 Z 1 StPO nicht auf die Behauptung gegründet werden kann, ein in Entsprechung der Dienstliste herangezogener Geschworener sei, zu Unrecht in diese aufgenommen worden. (T1)
  • 11 Os 151/16i
    Entscheidungstext OGH 14.02.2017 11 Os 151/16i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119077

Im RIS seit

26.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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