RS OGH 2004/5/27 6Ob61/04w, 6Ob18/07a, 6Ob210/14x, 6Ob122/16h

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Norm

PSG §3 Abs2
PSG §33 Abs2

Rechtssatz

Wenn zwei Mitstifter in der Stiftungserklärung das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip (§ 3 Abs 2 PSG) festlegten und sich weiters die Änderung der Stiftungsurkunde vorbehielten (§ 33 Abs 2 PSG), können sie vom Einstimmigkeitsprinzip gemeinsam wieder abgehen. § 3 Abs 2 PSG ist keine zwingende Organisationsvorschrift.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 61/04w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 61/04w
  • 6 Ob 18/07a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 18/07a
    Vgl; Beisatz: Sieht die Stiftungsurkunde ein Abweichen vom gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip vor, so muss ein derartiger Vorbehalt deutlich formuliert sein und darf zu keinen Zweifeln Anlass geben. (T1)
    Veröff: SZ 2007/84
  • 6 Ob 210/14x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 210/14x
    Vgl auch; Beisatz: Es ist zwischen „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ der Ausübung des Änderungsrechts zu unterscheiden. Eine – einer nachträglichen Änderung nicht zugängliche – inhaltliche Beschränkung des Änderungsrechts wäre etwa eine in der ursprünglichen Stiftungserklärung vorgesehene Unmöglichkeit der Änderung der Begünstigtenregelung oder des Zwecks der Privatstiftung. Die Frage, in welchem (Präsens-)Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, betrifft keine inhaltliche Frage, sondern lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts. (T2)
    Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der in der Literatur vertretenen Meinungen, ob eine Aufhebung von inhaltlichen oder zeitlichen Beschränkungen des Änderungsrechts des Stifters, die er sich selbst auferlegt hat, möglich ist. (T3)
  • 6 Ob 122/16h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 122/16h
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kann eine einmal getroffene Einschränkung des Abänderungsrechts des Stifters in dem in die Stiftungserklärung aufgenommenen Vorbehalt nicht nachträglich wieder aufgehoben werden. Es ist aber zwischen „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ des Änderungsrechts zu unterscheiden. Änderungen der Modalitäten sind zwar grundsätzlich zulässig, bedürfen aber der Mitwirkung der jeweils änderungsberechtigten (Mit?)Stifter (§ 3 PSG). (T4); Veröff: SZ 2017/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119316

Im RIS seit

26.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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