Norm
MRK Art6 Abs1 II5a3Rechtssatz
Auf das Recht eines Beschuldigten auf persönliche Teilnahme am Verfahren kann verzichtet werden, doch muss diese Entscheidung unmissverständlich erklärt werden. Die Zustellung einer Ladung an den Rechtsbeistand ist nicht grundsätzlich unvereinbar mit Art 6 MRK. Jedoch ist in Fällen, in denen ein Beschuldigter nicht persönlich von einer Verhandlung verständigt wird, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob er auf sein Recht auf persönliche Anwesenheit verzichtet hat. Dieser Sorgfalt wird nicht entsprochen, wenn sich das Gericht (hier: UVS) nicht vergewissert, ob der Beschuldigte über das Datum der Verhandlung Bescheid wusste, und sich ergibt, dass der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht im Inland aufhielt. Yavuz gegen Österreich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2004:RS0121370Im RIS seit
26.06.2004Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010