Norm
KO §47 Abs3Rechtssatz
Auch wenn nach § 119 KO eine gerichtliche Veräußerung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung durch das Exekutionsgericht vorzunehmen ist, hat gemäß § 47 Abs 3 KO das Konkursgericht zu entscheiden, ob sich Masseforderungen auf die allgemeine oder auf eine besondere Masse beziehen (3 Ob 224/01i; 8 Ob 249/02d uva).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119117Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009