Norm
StGB §28 ARechtssatz
Die Wortfolge "strafbare Handlungen" im zweiten Satz des § 149c Abs 3 StPO spricht nicht eine normative Kategorie, sondern ihre konkrete Begehung an, also die diesen strafbaren Handlungen subsumierbaren Taten, weil Gegenstand der Beweisführung (auch durch Überwachen der Telekommunikation) stets nur die "Tat" als historisches Ereignis sein kann, die daraufhin zu untersuchen ist, ob sie der bestimmten normativen Kategorie einer strafbaren Handlung (also eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit genügt) unterstellt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119223Dokumentnummer
JJR_20040527_OGH0002_0120OS00044_0400000_001