Norm
EO §39Rechtssatz
Wenn eine Exekution noch nicht eingestellt ist, des Rechtsmittels ein Einstellungsgrund aber aktenkundig ist, ist die Beschwer nicht mehr gegeben. Auch bei einem Wegfall des Exekutionstitels ist mit Blick auf § 39 Abs 1 Z 1 EO die Beschwer zu verneinen.
Insoweit der Exekutionsbewilligungsbeschluss nach § 355 EO von einem schlüssigen und mit dem Titel in Einklang zu bringenden Vorbringen der betreibenden Partei gedeckt ist, kann ein Vorbringen der verpflichteten Partei, sie habe gegen den Titel nicht verstoßen, nur im Rahmen des weiteren Titelverfahrens (hier: Verfügungsverfahren) oder mittels einer Impugnationsklage durch die verpflichtete Partei - und nicht mittels Rekurs - erfolgversprechend aufgegriffen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wegfall der Beschwer; Unterlassung; Aufhebung einer einstweiligen Verfügung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000022Dokumentnummer
JJR_20040603_LG00309_01300R00029_04V0000_001