Norm
ABGB §1333 Abs3Rechtssatz
Zufolge der Sonderregelung des § 23 Abs 1 RATG ist § 1333 Abs 3 ABGB einschränkend dahin auszulegen, dass die dort erwähnten "außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen" auf anwaltliche Mahnschreiben nicht anzuwenden sind, insoweit der Hauptanspruch mit Klage geltend gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2004:RKL0000006Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009