Norm
ASVG §144Rechtssatz
Ist das Vertragsspital zur vollen Behandlung des verletzten Patienten verpflichtet, kann es aber wegen fehlender apparativer, personeller oder organisatorischer Ressourcen diese Behandlung nicht selbst erbringen, bestand die Verpflichtung zur Überstellung in ein anderes Spital. Durch diese Überstellung wurde der Behandlungsvertrag nicht beendet, vielmehr war die weitere Behandlung (hier: im Universitätsspital Zürich) vom Behandlungsvertrag umfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119263Im RIS seit
04.07.2004Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019