RS OGH 2004/6/7 21Cgs197/00i

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Veröffentlicht am 07.06.2004
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Norm

ASVG §253d
ASVG idF SVÄG 2000 §587 Abs2

Rechtssatz

Sowohl Männer als auch Frauen, die zum Stichtag 1.7.2000 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben, bei Vorliegen der gemäß § 253 d ASVG sonst hierfür erforderlichen allgemeinen und besonderen Vorraussetzungen, Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Dieses Recht steht unabhängig von einem Höchstalter der betreffenden Person zu. Dieses Recht Männern über einem Alter von 57 Jahren vorzuenthalten, würde den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Geschlechter zuwiderlaufen.

Entscheidungstexte

  • 21 Cgs 197/00i
    Entscheidungstext Arbeits und Sozialgericht Wien 07.06.2004 21 Cgs 197/00i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00021:2004:RWA0000000

Dokumentnummer

JJR_20040607_LG00021_021CGS00197_00I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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