Norm
ASVG §253dRechtssatz
Sowohl Männer als auch Frauen, die zum Stichtag 1.7.2000 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben, bei Vorliegen der gemäß § 253 d ASVG sonst hierfür erforderlichen allgemeinen und besonderen Vorraussetzungen, Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Dieses Recht steht unabhängig von einem Höchstalter der betreffenden Person zu. Dieses Recht Männern über einem Alter von 57 Jahren vorzuenthalten, würde den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Geschlechter zuwiderlaufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00021:2004:RWA0000000Dokumentnummer
JJR_20040607_LG00021_021CGS00197_00I0000_001