RS OGH 2004/6/8 4Ob125/04t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2004
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Norm

ZPO §1 Ae6
GmbHG §93 Abs5

Rechtssatz

Die Parteifähigkeit einer in Österreich gelöschten juristischen Person ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn ein von der juristischen Person hergestellter Film in einem Mitgliedstaat des EWR durchgehend geschützt gewesen ist und die juristische Person nach dem Recht dieses Mitgliedstaats Verwertungsrechte an diesem Film besessen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119002

Dokumentnummer

JJR_20040608_OGH0002_0040OB00125_04T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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