Norm
ZPO §1 Ae6Rechtssatz
Die Parteifähigkeit einer in Österreich gelöschten juristischen Person ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn ein von der juristischen Person hergestellter Film in einem Mitgliedstaat des EWR durchgehend geschützt gewesen ist und die juristische Person nach dem Recht dieses Mitgliedstaats Verwertungsrechte an diesem Film besessen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119002Dokumentnummer
JJR_20040608_OGH0002_0040OB00125_04T0000_001