Norm
BPG §11 Abs1Rechtssatz
Hat der Arbeitgeber entgegen §11 Abs1 Satz1 BPG Pensionsrückstellungen nicht durch Wertpapiere gebildet, sondern-erkennbar Rückstellungszwecken gewidmete-Rückdeckungsversicherungen "zugunsten" der Arbeitnehmer abgeschlossen, ist §11 Abs1 Satz2 BPG darauf analog anwendbar. Der Anspruch gegen den Versicherer steht dem jeweiligen Arbeitnehmer dann insoweit als Sondermasse im Sinne des §48 Abs1 KO zur Verfügung, als er den Wert der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestwertpapierdeckung nicht übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119189Dokumentnummer
JJR_20040609_OGH0002_009OBA00067_04Z0000_001