Norm
ZPO §237 ARechtssatz
Die Anmeldung eines Zusammenschlusses kann nach einem über Antrag der Amtsparteien eingeleiteten Prüfungsverfahren und erstgerichtlicher Entscheidung (hier Feststellung, dass kein Zusammenschluss, sondern ein Kartell vorliege) nicht mehr zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Rückziehung der Anmeldung auch unter Beachtung der hier analog heranzuziehenden Bestimmungen der ZPO (Zustimmung des Antragsgegners; "Anspruchsverzicht") nicht vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119028Dokumentnummer
JJR_20040614_OGH0002_0160OK00003_0400000_001