Norm
JN §20 Z4Rechtssatz
War ein fachkundiger Laienrichter konkret mit Interessenvertretungsaufgaben bei den Gesprächen zwischen der WKÖ, den Fachverbänden und der antragstellenden BWB betreffend die unverbindlichen Verbandsempfehlungen befasst, ist er insoweit als ein Bevollmächtigter in der hier zu entscheidenden Sache im Sinne des § 20 Z 4 JN anzusehen, so dass eine unter seiner Beteiligung gefällte Entscheidung als nichtig aufzuheben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119026Dokumentnummer
JJR_20040614_OGH0002_0160OK00024_0300000_001