Norm
KartG 1988 §45 Abs2Rechtssatz
Grundsätzlich analoge Anwendung des §45 Abs2 KartG auch in Verfahren, in dem andere Personen eine bestimmte verfahrensrechtliche Stellung beanspruchen, die ihnen von den Parteien, die die hier gegenständlichen Gegenäußerungen erstattet haben, abgesprochen wird (hier Äußerungen von Konkurrenten nach Ablauf der 14-tägigen Frist des §42a Abs3a KartG).
Vorliegendenfalls jedoch kein Kostenzuspruch für die Gegenäußerungen der Parteien, weil in konkreto die späteren "Sachverhaltsdarstellungen" nicht als missbräuchlich angesehen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119029Dokumentnummer
JJR_20040614_OGH0002_0160OK00010_0400000_001