Norm
EO §42Rechtssatz
Wenn in der Zwangsversteigerung als nächster Schritt die Erlassung des Versteigerungsediktes unmittelbar bevorsteht, droht in der Regel konkret und unmittelbar der Verlust der Liegenschaft auch zu einem Meistbot weit unter dem Schätzwert, was einen Aufschiebungsantrag rechtfertigt.
Eine Forderungsexekution kann nur dann aufgeschoben werden, wenn ausreichend glaubhaft gemacht wird, dass ein allfälliger Anspruch der verpflichteten Partei auf Rückzahlung der vom Drittschuldner gezahlten Beträge nicht, teilweise oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten einbringlich sein wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Aufschiebung; Exekution; Vermögensnachteil; Forderungsexekution; Zwangsversteigerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000036Dokumentnummer
JJR_20040615_LG00309_01300R00140_04T0000_001