RS OGH 2004/6/15 13R140/04t

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Norm

EO §42
EO §44

Rechtssatz

Wenn in der Zwangsversteigerung als nächster Schritt die Erlassung des Versteigerungsediktes unmittelbar bevorsteht, droht in der Regel konkret und unmittelbar der Verlust der Liegenschaft auch zu einem Meistbot weit unter dem Schätzwert, was einen Aufschiebungsantrag rechtfertigt.

Eine Forderungsexekution kann nur dann aufgeschoben werden, wenn ausreichend glaubhaft gemacht wird, dass ein allfälliger Anspruch der verpflichteten Partei auf Rückzahlung der vom Drittschuldner gezahlten Beträge nicht, teilweise oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten einbringlich sein wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufschiebung; Exekution; Vermögensnachteil; Forderungsexekution; Zwangsversteigerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000036

Dokumentnummer

JJR_20040615_LG00309_01300R00140_04T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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