Norm
ZPO §41Rechtssatz
Die höheren Kosten nach TP 7 Abs. 2 RATG stehen bei einer Intervention in der Fahrnisexektion nur bei zu erwartenden oder tatsächlich aufgetretenen Schwierigkeiten rechtlicher Natur zu. Der Vollzug der Fahrnisexekution stellt einen Routinevorgang dar, bei welchem ein angeblich bestehendes "besonderes Vertrauensverhältnis" zwischen der betreibenden Partei und ihrem Vertreter nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Tarifpost 7 Abs 1 oder 2; auswärtiger Rechtsanwalt; Fahrnisvollzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000038Dokumentnummer
JJR_20040615_LG00309_01300R00050_04G0000_001