RS OGH 2004/6/15 5Ob135/04w

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Norm

WEG 1975 idF vor dem 3.WÄG §19
WEG 1975 idF des 3.WÄG §19
WEG 2002 §32

Rechtssatz

Die Regelung des § 19 WEG 1975 hat schon vor der Novellierung durch das 3. WÄG vorgesehen, dass die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile (idF des 3. WÄG zum Zeitpunkt des Endes der Abrechnungsperiode) zu tragen sind und ein von dieser Regel abweichender Verteilungsschlüssel nur von allen (sämtlichen) Miteigentümern schriftlich vereinbart (festgelegt) werden kann. Einer Mehrheitsentscheidung der Miteigentümer zugänglich war vor dem 3. WÄG nur die Festlegung eines abweichenden Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Aufwendungen für Anlagen, die nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugute kommen (§ 19 Abs 1 Z 1 aF WEG 1975).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119210

Dokumentnummer

JJR_20040615_OGH0002_0050OB00135_04W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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