RS OGH 2004/6/15 5Ob307/03p, 5Ob196/12b, 5Ob92/20w

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Norm

ERVO 1994 §13 Abs3
WGG 1979 idF der WRN 1999 §14 Abs1 Satz2

Rechtssatz

Durch eine Änderung der Berechnungsgrundlage ändert sich das Entgelt entsprechend. Die Fälligkeit hängt jedoch von einer Erfüllung der Informationspflicht und Vorschreibung ab. Damit ist aber auch eine - die Einhaltung der Informationspflicht vorausgesetzt - rückwirkende Einforderung von Erhöhungsbeträgen nach § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG innerhalb der Verjährungsfrist zulässig. Die mangelnde Fälligkeit einer Vorschreibung kann auch noch im Gerichtsverfahren saniert werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 307/03p
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 307/03p
  • 5 Ob 196/12b
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 196/12b
    Auch; Beisatz: Keine Entsprechung der Informationspflicht, wenn keine plausible Gegenüberstellung einerseits des Mehrbetrags bei Wiedervermietung und andererseits der Grundlagen, die dazu führen, dass das kostendeckende Entgelt den Höchstbetrag nach § 13 Abs 6 WGG übersteigt, erfolgt. (T1)
  • 5 Ob 92/20w
    Entscheidungstext OGH 30.11.2020 5 Ob 92/20w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119207

Im RIS seit

15.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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