Norm
ERVO 1994 §13 Abs3Rechtssatz
Durch eine Änderung der Berechnungsgrundlage ändert sich das Entgelt entsprechend. Die Fälligkeit hängt jedoch von einer Erfüllung der Informationspflicht und Vorschreibung ab. Damit ist aber auch eine - die Einhaltung der Informationspflicht vorausgesetzt - rückwirkende Einforderung von Erhöhungsbeträgen nach § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG innerhalb der Verjährungsfrist zulässig. Die mangelnde Fälligkeit einer Vorschreibung kann auch noch im Gerichtsverfahren saniert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119207Im RIS seit
15.07.2004Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021