Norm
ZPO §40 ffRechtssatz
Bei den für das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde des Bundesvergabeamtes aufgelaufenen Bearbeitungskosten, Teilnahmekosten und Vertretungskosten handelt es sich um solche zur (zwingenden) Vorbereitung der nachfolgenden Prozessführung, welche den Kostenersatzregeln der §§ 40 ff ZPO unterworfen sind, für welche der ordentliche Rechtsweg nicht offensteht und damit unzulässig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bestbieter, Kosten vor dem BundesvergabesenatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119158Im RIS seit
16.07.2004Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012