Norm
VersVG §11Rechtssatz
Die Fälligkeit der Versicherungsleistung nach § 11 Abs 1 VersVG iVm Art 13 Pkt 3 lit b ABS 1995 wird durch strafrechtliche Ermittlungen gegen Unbekannt nicht hinausgeschoben, wenn die Behörde erklärt, dass in der den Versicherer interessierenden Richtung nicht mehr ermittelt werde, oder wenn nur noch der Versicherer selbst das Verfahren betreibt ohne irgendwelche neuen Tatsachen oder Beweismittel zu haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119157Dokumentnummer
JJR_20040616_OGH0002_0070OB00245_03K0000_002