RS OGH 2004/6/16 7Ob245/03k

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Veröffentlicht am 16.06.2004
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Norm

VersVG §11
ABS 1995 Art13 Pkt3 litb

Rechtssatz

Die Fälligkeit der Versicherungsleistung nach § 11 Abs 1 VersVG iVm Art 13 Pkt 3 lit b ABS 1995 wird durch strafrechtliche Ermittlungen gegen Unbekannt nicht hinausgeschoben, wenn die Behörde erklärt, dass in der den Versicherer interessierenden Richtung nicht mehr ermittelt werde, oder wenn nur noch der Versicherer selbst das Verfahren betreibt ohne irgendwelche neuen Tatsachen oder Beweismittel zu haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119157

Dokumentnummer

JJR_20040616_OGH0002_0070OB00245_03K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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