Index
32 SteuerrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung weiterer Anträge des VwGH auf Aufhebung bestimmter Wortfolgen in §2 und §5 Abs1 KommunalsteuerG 1993 wegen entschiedener Sache; Abspruch über die vorgetragenen Bedenken bereits im E v 01.03.01, G109/00Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 29. November 2000, 14., 19. und 20. Dezember 2000, 31. Jänner 2001 und vom 22. Februar 2001 aus Anlaß bei ihm anhängiger, unter Zlen. 2000/13/0062, 2000/15/0055, 2000/13/0140, 99/14/0326, 99/14/0329, 99/14/0327, 99/13/0236, 2000/14/0107, 2000/13/0161, 2000/13/0159, 2000/13/0192, 2000/13/0214 und 2001/15/0024, protokollierter Beschwerden gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge gestellt:
1) a) die Wortfolge ", sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des §22 Z2 des Einkommensteuergesetzes 1988" im §2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. 819/1993, und
b) die Wortfolge "sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des §22 Z2 des Einkommensteuergesetzes 1988" im zweiten Satz des §5 Abs1 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. 819/1993,
2) hilfsweise zusätzlich zu den zu Punkt 1) lita) und b) genannten Gesetzestexten
c) die Bestimmung des §22 Z2 Teilstrich 2 EStG 1988 (mit Ausnahme ihres durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201/1996, eingefügten letzten Satzes),
3) hilfsweise zusätzlich zu den zu Punkt 1) lita) und b) sowie 2) litc) genannten Gesetzestexten
d) die Bestimmung des §25 Abs1 Z1 litb EStG 1988,
e) den mit der Novelle BGBl. 680/1994 angefügten letzten Satz der Bestimmung des §47 Abs2 EStG 1988 und
f) den Ausdruck "und b" nach dem Verweis auf §25 Abs1 Z1 lita des Einkommensteuergesetzes 1988 im zweiten Satz des §5 Abs1 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. 819/1993,
als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nur ein einziges Mal zu entscheiden (siehe VfSlg. 13.085/1992 mwN). Da die vom Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem Erkenntnis vom 1. März 2001, G109/00, abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
II. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
Kommunalsteuer, res iudicata, VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G155.2000Dokumentnummer
JFT_09989686_00G00155_00