RS OGH 2004/6/16 7Ob101/04k

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Veröffentlicht am 16.06.2004
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Norm

VersVG §3

Rechtssatz

Nach § 53 VersVG ist entgangener Gewinn nur dann zu ersetzen, soweit dies gesondert vereinbart worden ist. Sowohl in der "Groß-" als auch in der "Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung" kommt es darauf an, dass durch eine versicherte Gefahr ein Sachschaden an einer Sache des Betriebs eintritt, der seinerseits zu einem Unterbrechungsschaden führt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119237

Dokumentnummer

JJR_20040616_OGH0002_0070OB00101_04K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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