Norm
VersVG §3Rechtssatz
Nach § 53 VersVG ist entgangener Gewinn nur dann zu ersetzen, soweit dies gesondert vereinbart worden ist. Sowohl in der "Groß-" als auch in der "Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung" kommt es darauf an, dass durch eine versicherte Gefahr ein Sachschaden an einer Sache des Betriebs eintritt, der seinerseits zu einem Unterbrechungsschaden führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119237Dokumentnummer
JJR_20040616_OGH0002_0070OB00101_04K0000_002