Norm
StGB §288Rechtssatz
Gegenstand einer falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 StGB kann - abgesehen von der Erstattung eines falschen Gutachtens durch einen Sachverständigen - ausschließlich ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen sein, die in der Vergangenheit liegen. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge können hingegen grundsätzlich nicht relevanter Inhalt einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119219Im RIS seit
17.07.2004Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015