Norm
ZPO §405, §34 ZPORechtssatz
Erhebt der durch die beklagte Gemeinde (vertreten durch den Bürgermeister) für den Prozess bevollmächtigte Rechtsanwalt eine Berufung, ist eine Entscheidung des Gemeinderats der beklagten Partei, keine Berufung zu erheben, unbeachtlich, weil mit der Erhebung der Berufung eine von der beklagten Partei vorgenommene wirksame Prozesshandlung vorliegt.
Das Begehren auf Unterfertigung eines bestimmten Vertrages kann - ohne rechtzeitige Klagsänderung - nicht zu einer Verurteilung eines Beklagten, einen Vertrag mit anderem Inhalt zu unterfertigen, führen. Diese Verurteilung würde ein aliud und nicht ein minus darstellen. Das Klagebegehren auf Vertragsunterfertigung muss deshalb schon dann abgewiesen werden, wenn nur einzelne der begehrten Vertragsbestimmungen nicht durchsetzbar wären, weil sonst das Ausscheiden solcher Bestimmungen oder ihre Änderung zu einem aliud gegenüber dem Klagebegehren führen würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vertragszuhaltung; Vertragsunterfertigung; aliud; minus;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000020Dokumentnummer
JJR_20040617_LG00309_01300R00125_04M0000_001