Norm
StPO §281 Abs1 Z1Rechtssatz
Wird der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und dennoch erstmalig - und daher objektiv verspätet - in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchem Grund er an der Rüge allenfalls bei Beginn oder im Verlauf der Hauptverhandlung gehindert war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119225Im RIS seit
17.07.2004Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020