RS OGH 2004/6/21 10ObS83/04k, 10ObS34/11i, 10ObS191/13f, 10ObS62/21x, 10ObS145/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2004
beobachten
merken

Norm

BPGG §3 Abs1
BPGG §3a Abs1
GSVG §149

Rechtssatz

Wenn sich ein Pensionsberechtigter mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. Dass der Kläger daneben auch noch Beziehungen zu Österreich unterhielt, ändert nichts an der Tatsache, dass er in der Zeit seines Auslandsaufenthaltes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht daher nicht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 83/04k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 ObS 83/04k
  • 10 ObS 34/11i
    Entscheidungstext OGH 03.05.2011 10 ObS 34/11i
    Auch
  • 10 ObS 191/13f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2014 10 ObS 191/13f
    nur: Wenn sich ein Pensionsberechtigter mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. (T1)
  • 10 ObS 62/21x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 62/21x
    nur T1
  • 10 ObS 145/21b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 ObS 145/21b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119112

Im RIS seit

21.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten