Norm
StGB §228 Abs1Rechtssatz
Ebenso wie sich die Tätigkeit der Meldebehörde bei Ausstellung des Meldevisums bloß in der Bestätigung erschöpft, dass der Meldepflicht entsprochen wurde, damit aber keineswegs die Richtigkeit der im Meldezettel enthaltenen personenbezogenen Angaben bestätigt wird, wird mit einer Meldebestätigung nach § 19 Abs 1 MeldeG 1991 lediglich die Tatsache der erfolgten Anmeldung eines Meldepflichtigen bestätigt, nicht aber die Richtigkeit der von jenem im Meldezettel angegebenen - von der Meldebehörde nicht zu überprüfenden - Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades. Fälschliche Angaben im Meldezettel sind allenfalls nach § 22 Abs 1 Z 4 MeldeG 1991 verwaltungsbehördlich zu ahnden, verwirklichen jedoch nicht den Tatbestand des § 228 Abs 1 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119212Dokumentnummer
JJR_20040622_OGH0002_0140OS00063_0400000_001