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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des C in S, vertreten durch Dr. Gerhard Othmar Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 25. Februar 2002, Zl. UVS-11/10.290/7-2002, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als Arbeitgeber in seinem Gewerbebetrieb in S (C Lebensmittelhandel) einen namentlich näher bezeichneten Ausländer am 11. Juni 2001 ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über dem Beschwerdeführer nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG - in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe - eine Geldstrafe in der (herabgesetzten) Höhe von EUR 1.526,13 (herabgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Ing. S, K und O im Wesentlichen aus, sie erachte es auf Grund der im Einzelnen im Bescheid wiedergegebenen Erwägungen als erwiesen, dass der Ausländer zumindest am Tag der Kontrolle im Betrieb des Beschwerdeführers ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als "Aufpasser" gegen Naturalentlohnung beschäftigt worden sei; eine darüber hinausgehende Beschäftigung könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden. Die Einvernahme des vom Beschwerdeführer "angeführten Zeugen" (gemeint: B) sei deshalb nicht notwendig gewesen, weil es nicht zweifelhaft sei, dass diese anlässlich der Kontrolle im Lokal anwesend gewesene Person ein Bekannter des Ausländers sei, und auch der Ablauf der Amtshandlung unstrittig sei. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses sei daher mit der entsprechenden Tatzeiteinschränkung zu bestätigen, und die Strafhöhe sei aus diesem Grund herabgesetzt worden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde ausdrücklich vor, dass der Ausländer am 11. Juni 2001 in seinem Geschäftslokal - und wie sich das auch aus der Strafanzeige ergibt - von Erhebungsorganen des Arbeitsinpektorates (anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle) betreten wurde. Zum Zeitpunkt dieser Kontrolle befanden sich außer dem Ausländer weder der Beschwerdeführer noch ein Bediensteter (Verkaufspersonal) in dem Geschäftslokal (ein Einzelhandel mit Lebensmitteln). Der Ausländer wurde - nach der Niederschrift des Arbeitsinpekorates - "bei der Arbeit im Lebensmittelhandel angetroffen"; er gab über Befragen der Erhebungsorgane des Arbeitsinspektorates an, "mein Chef (C) hat bereits vor zwei Wochen um eine Bewilligung beim Arbeitsamt angesucht, sie ist aber noch nicht fertig". Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten.
Dass der Ausländer in diesem Lebensmittelgeschäft nicht eingekauft hat, also nicht als Kunde (Kaufinteressent) dort anwesend war, ist nicht strittig; einen derartigen Sachverhalt behauptet der Beschwerdeführer nicht. Der Aufenthalt an dem Arbeitsplatz und die alleinige Anwesenheit des Ausländers im Verkaufslokal in Verkäuferfunktion sprechen für die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, der Ausländer sei als "Aufpasser" verwendet worden, bedeutet, dass der Ausländer während der Abwesenheit des Beschwerdeführers in dem Lebensmittelgeschäft anfallende notwendige Tätigkeiten vorzunehmen hatte; eine inhaltliche Beschränkung der Verwendung des Ausländers hat die belangte Behörde damit nicht festgestellt.
Insoweit die Beschwerde ins Treffen führt, es sei nur ein unentgeltlicher und kurzfristiger Gefälligkeitsdienst vorgelegen, ist zu erwidern, dass zwischen dem verwendeten (arbeitend angetroffenen) Ausländer und dem Beschwerdeführer keine spezifische Bindung bestanden hat. Eine solche vermag die Beschwerde nicht begründet darzulegen. Dass der Beschwerdeführer mit dem Ausländer "befreundet" gewesen sei, ist eine unbewiesene Behauptung; der Beschwerdeführer vermag über das behauptete "freundschaftliche Verhältnis" keinen näheren Sachverhalt und kein Beweisergebnis für seine Behauptung darzutun. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer beantragte, ist nicht als spezifische Bindung anzusehen. Für einen Gefälligkeitsdienst fehlt daher die sachverhaltsmäßige Grundlage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0100, und die darin angegebene Judikatur). Der Ausländer wurde zudem nicht unentgeltlich verwendet. Seine Entlohnung kann nämlich auch natural erfolgen. Auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind dem AuslBG unterworfen. Dass eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Verwendung des Ausländers getroffen wurde, behauptet der Beschwerdeführer nicht; ein Beweisergebnis für das Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist nicht zu erkennen. Die belangte Behörde ist daher vorliegend ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine kurzfristige, aber dennoch bewilligungspflichtige Beschäftigung des Ausländers vorgelegen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2001/09/0157).
Dem behaupteten Verfahrensmangel, der in der Berufung beantragte Zeuge B sei nicht vernommen worden, kommt Wesentlichkeit nicht zu, weil die belangte Behörde auch durch die Aussage dieses Zeugen - vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG). Im Verwaltungsstrafverfahren (Berufungsverfahren) hat der Beschwerdeführer für die Einvernahme dieses Zeugen kein Beweisthema angegeben. In der Beschwerde wird erstmals behauptet, durch Einvernahme des Zeugen hätte geklärt werden können, "welche Umstände dazu geführt haben, dass Herr C im Lokal geblieben ist, welchen Charakter die Aktivität des Herrn C hatte und aus welchem Grund das Angebot erfolgt ist, dass sich Herr C verköstigen dürfe". Das nachträglich in der Beschwerde vorgebrachte Beweisthema ist jedoch weder für die Feststellung des objektiven Tatbestandes der angelasteten Verwaltungsübertretung erheblich, noch ist daraus ein den Beschwerdeführer entlastender Sachverhalt zu erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 15. Dezember 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090070.X00Im RIS seit
27.01.2005