Norm
ABGB §97Rechtssatz
Aus der Regel des §170 HGB iVm §161 Abs2, §§125, 126 HGB ergibt sich, dass die Vertretung einer Kommanditgesellschaft den Komplementären obliegt. Bei der GmbH & Co KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer (§19 GmbHG) vertreten. Mangels Vorliegens eines Insichgeschäftes bedarf es daher keiner weiteren Einbindung der Gesellschafter, um die Handlungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der GmbH & Co KG (hier: als Arbeitgeberin) zurechnen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119188Im RIS seit
23.07.2004Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021