Norm
BAO §21 Abs1Rechtssatz
Ob ein Verhalten einen Abgabentatbestand erfüllt, richtet sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes, auch wenn das zu prüfende Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119095Im RIS seit
24.07.2004Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015