RS OGH 2004/6/25 1Ob271/03i, 4Ob74/07x, 6Ob144/10k, 1Ob217/10h, 4Ob192/13h, 1Ob202/13g, 4Ob4/14p, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2004
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Norm

ABGB §480
ABGB §481

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung eine Dienstbarkeit. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn in einem behördlichen Grundzusammenlegungsverfahren das Eigentum an einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsteils einem anderen zugewiesen wird, es sei denn, dem stünde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung entgegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 271/03i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 271/03i
  • 4 Ob 74/07x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 74/07x
    Auch; nur: Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung eine Dienstbarkeit. (T1)
    Veröff: SZ 2007/80
  • 6 Ob 144/10k
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 144/10k
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 217/10h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 217/10h
    nur T1
  • 4 Ob 192/13h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 192/13h
    nur T1
  • 1 Ob 202/13g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 202/13g
    Auch
  • 4 Ob 4/14p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 4/14p
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 232/13s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 232/13s
    Auch; nur T1; Beisatz: Da die Dienstbarkeit bereits durch die Übereignung und ohne besondere vertragliche Grundlage außerbücherlich entsteht, ist es unerheblich, ob der Veräußerer den Erwerber auf die offenkundige Dienstbarkeit bei Vertragsabschluss ausdrücklich aufmerksam gemacht oder ihm die bücherliche Lastenfreiheit zugesichert hat. (T2)
  • 2 Ob 108/13s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 108/13s
    Auch; Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T3)
  • 5 Ob 27/14b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 27/14b
    Vgl auch; Beisatz: Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber, sondern auch für den Veräußerer eines Grundstücks begründet werden. (T4)
  • 3 Ob 214/14p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 214/14p
    Vgl
  • 7 Ob 186/15a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a
    Auch
  • 1 Ob 218/15p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 218/15p
    Auch
  • 10 Ob 13/16h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 13/16h
    Auch; Beisatz: Ob im Zeitpunkt des Erwerbs des dienenden Grundstücks Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die den Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt aufgrund der Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T5)
  • 7 Ob 71/18v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 71/18v
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119170

Im RIS seit

25.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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