Norm
StEG §6 Abs2Rechtssatz
Ein Beschluss des Strafgerichts nach § 6 Abs 2 StEG ist keine Entscheidung über den Grund des Anspruchs im Sinne des § 393 Abs 1 ZPO, weil das Strafgericht nicht zu prüfen hat, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist; demnach kann das Klagebegehren selbst bei Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem StEG (durch das Strafgericht) immer noch zur Gänze abgewiesen werden (so schon 1Ob14/85).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119122Im RIS seit
25.07.2004Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021