Norm
StPO §255 Abs3Rechtssatz
Der Schlussvortrag des Verteidigers bedarf keiner Erörterung im Urteil und kann nicht Gegenstand der Rüge aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO sein. Der Inhalt des Schlussvortrags des Verteidigers ist weder Teil der Vernehmung des Angeklagten noch kommt ihm sonst Beweismittelcharakter zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119221Im RIS seit
29.07.2004Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022