Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Macht der Angeklagte keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO geltend, bedarf diese keiner amtswegigen Wahrnehmung nach § 290 Abs 1 StPO, wenn zu dessen Vorteil auch die Berufung ergriffen wurde und steht einer Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht entgegen. In diesem Fall hat der Gerichtshof zweiter Instanz bei seinem Sanktionsausspruch die vorliegende Nichtigkeit zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte