RS OGH 2004/6/30 7Ob130/04z, 7Ob214/09k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Norm

VersVG 11
VersVG §64
VersVG §184 Abs1
AUVB 1994-K Art15

Rechtssatz

Eine Verzögerung ist dann anzunehmen, wenn der für die Feststellung normalerweise erforderliche Zeitraum deutlich überschritten wird und eine Abmahnung des Sachverständigen erfolgt ist. An das Vorliegen einer Verzögerung sind strenge Voraussetzungen zu stellen, wobei es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, welcher Zeitraum für eine Gutachtenserstellung normalerweise erforderlich ist. Objektiver Verzug genügt. Im Falle der Verzögerung, die vom Versicherungsnehmer zu beweisen ist, ist - so wie bei Abschluss des Ärztekommissionsverfahrens - Fälligkeit der Versicherungsleistung gegeben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 130/04z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 130/04z
  • 7 Ob 214/09k
    Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 214/09k
    Auch; Beisatz: Auch eine dem Versicherer anzulastende Verzögerung kann die Fälligkeit der Versicherungsleistung bewirken; wobei eine Verzögerung erst dann anzunehmen ist, wenn der für das Verfahren normalerweise erforderliche Zeitraum deutlich überschritten wird und eine „Abmahnung" (im Sinn eines Drängens auf Erledigung) erfolgt ist. (T1); Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1995. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119159

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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