Norm
VersVG §64Rechtssatz
Auf eine Verzögerung der Gutachtenserstattung kann sich eine Partei nur dann berufen, wenn sie ihre allfälligen Mitwirkungspflichten (wie z. B. zur Verfügung stellen von Unterlagen, u.a.) nicht verletzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119160Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010