RS OGH 2004/6/30 7Ob130/04z, 7Ob214/09k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Norm

VersVG §64
VersVG §184
AUVB 1994-K Art15

Rechtssatz

Auf eine Verzögerung der Gutachtenserstattung kann sich eine Partei nur dann berufen, wenn sie ihre allfälligen Mitwirkungspflichten (wie z. B. zur Verfügung stellen von Unterlagen, u.a.) nicht verletzt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119160

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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