RS OGH 2004/7/1 1Ob84/04s, 1Ob123/04a, 9Ob31/14w, 10Ob30/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2004
beobachten
merken

Norm

ABGB §94 Abs2
ABGB §140 Abs2 Bb
ABGB §140 Abs2 Bd
EheG §66
FamLAG §12a

Rechtssatz

Der Teil der Familienbeihilfe, der nicht der steuerlichen Entlastung von Geldunterhaltsschuldnern dient, ist seinem rechtlichen Wesen nach kein frei verfügbares Einkommen des Elternteils, der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, in seinem Haushalt betreut; er ist vielmehr Betreuungshilfe für die mit der Pflege und Erziehung von Kindern verbundenen Lasten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119332

Im RIS seit

31.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten