RS OGH 2004/7/1 1Ob84/04s, 7Ob273/04d, 4Ob16/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2004
beobachten
merken

Norm

ABGB §94 Abs2
ABGB §140 Abs2 Bb
ABGB §140 Abs2 Bd
EheG §66
FamLAG §9
FamLAG §9a Abs1
FamLAG §9b
FamLAG §9c
FamLAG §12a

Rechtssatz

Der Mehrkindzuschlag ist ein Bestandteil der Familienbeihilfe; er teilt deshalb deren rechtliches Schicksal. Er ist somit, soweit er nicht der steuerlichen Entlastung des für Kinder geldunterhaltspflichtigen Elternteils dient, kein frei verfügbares Einkommen des betreuungspflichtigen Elternteils und bei der Ermittlung dessen Unterhaltsanspruchs nicht als Eigeneinkommen in Anschlag zu bringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119333

Im RIS seit

31.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten