Norm
StVO §68Rechtssatz
Radfahrer dürfen auf Radwegen nebeneinander fahren. Die Anordnung in §68 Abs 2 letzter Satz StVO ist dabei-als Sondervorschrift des allgemeinen Rechtsfahrgebotes-ergänzend dahin auszulegen, dass Radfahrer beim Nebeneinanderfahren auf Radwegen so weit rechts zu fahren haben, dass sie dabei die gedachte Radwegmitte nicht überschreiten (vgl Kaltenegger, Der Radrennfahrer in der StVO, ZVR2002, 67 [69]). Was für Radfahrer gilt, ist zufolge §88a Abs2 StVO auch auf Rollschuhfahrer anzuwenden. Auch diese dürfen unter den genannten Voraussetzungen auf Radwegen nebeneinanderfahren; auch das Nebeneinanderfahren von Radfahrern und Rollschuhfahrern ist erlaubt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119262Dokumentnummer
JJR_20040701_OGH0002_0020OB00297_03W0000_001