Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Der Kinderabsetzbetrag bezweckt nicht die Entlastung des Geldunterhaltsschuldners eines (geschiedenen) Ehegatten. Jedenfalls bei gehobenem Einkommen des Unterhaltspflichtigen erschöpft sich dessen Zweck in der steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung der Geldunterhaltsansprüche seiner Kinder.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119335Dokumentnummer
JJR_20040701_OGH0002_0010OB00084_04S0000_004