- 4 Ob 146/04f
- 16 Ok 3/08
Veröff: SZ 2008/102
- 17 Ob 13/10a
Auch; nur: Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden. (T1)
- 4 Ob 2/12s
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 2/12s
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eigentumseingriffe und unlautere Geschäftspraktiken im Ausland. (T2)
- 4 Ob 33/12z
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 33/12z
Auch; nur T1
- 6 Ob 144/15t
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 144/15t
Vgl; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn ein Gesamtschaden geltend gemacht wird, kommt als Erfolgsort nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkte. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten ließen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht würden. (T3)
- 4 Ob 214/15x
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 214/15x
nur: Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden. (T4)
Beisatz: Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, das heißt der Ort, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm. Reine Vorbereitungshandlungen genügen jedoch nicht. (T5)
- 4 Ob 120/16z
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 120/16z
Auch
- 1 Ob 104/16z
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 104/16z
Auch; Beisatz: Hier: Wohnsitzgericht des Klägers, der (als Bankkunde) seine Schadenersatzklage auf eine unionsrechtswidrige Marktbeeinflussung (auch) durch die Beklagte stützt. (so schon 4 Ob 120/16z zur EuGVVO 2012 Art 7 Nr 2). (T6)
- 6 Ob 247/16s
Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 247/16s
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch verleumderische Inhalte im Internet, wobei die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Inhalte ihren Wohnsitz in den Niederlanden hatte ? internationale Zuständigkeit für Unterlassungs? und Schadenersatzansprüche verneint, weil sich die Schädigung damit zuerst in den Niederlanden auswirkte. (T7)
- 4 Ob 137/16z
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 137/16z
Auch
- 6 Ob 18/17s
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 18/17s
Auch; nur T1; Beisatz: Bei auf Prospekthaftung gestützten Ansprüchen liegt der Handlungsort in dem Land, in dem die unterlassene bzw fehlerhafte Aufklärung im Prospekt erfolgte. Für die Ad-hoc-Publizitätspflicht ist auf das Land abzustellen, in dem der Emittent der Ad?hoc?Publizitätspflicht unterliegt. Die bloße Duplikation der Information in anderen Mitgliedstaaten ist unbeachtlich. (T8)
Beisatz: Wenn es sich bei der Beklagten um ein deutsches börsenotiertes Unternehmen handelt, die Aktien nicht an österreichischen Börsen gehandelt werden, der Kläger die Aktien an einer deutschen Börse erworben hat und die die Aktien verkörpernde Globalurkunde in Deutschland hinterlegt ist, ist auch kein Erfolgsort in Österreich anzunehmen, weil ein Erstschaden mangels greifbarer Anknüpfungspunkte nicht in Österreich eingetreten ist. (T9)
Veröff: SZ 2017/79
- 6 Ob 119/17v
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 119/17v
Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T9
- 4 Ob 55/18v
Auch
- 4 Ob 185/18m
Auch
- 5 Ob 240/18g
nur T1; Beis wie T5
- 8 Ob 75/18i
Vgl; Beisatz: Ging nicht nur der (selbstschädigende) Zahlungsfluss vom österreichischen Konto des Klägers aus, sondern wurden auch die Vertragsunterlagen samt Rechnungen dem Kläger per Post an seinen österreichischen Wohnsitz zugesandt und von ihm unterfertigt postalisch wieder in die Schweiz retourniert, sodass der Kläger die sein Vermögen endgültig belastende Verpflichtung, die Teak- und Balsaholzbäume zu erwerben, in Österreich eingegangen ist, sprechen mehrere Sachverhaltselemente für die Zuweisung der Zuständigkeit an das Wohnsitzgericht des Klägers in Österreich. Damit ist die vom EuGH geforderte Vorhersehbarkeit eines am Wohnsitz des Klägers liegenden Erfolgsorts für den Zweitbeklagten gegeben. Es ist daher nicht auf den Ort des Sitzes der jeweiligen Banken abzustellen, bei denen der Anleger Konten hält; ist dieser Ort für den Prozessgegner doch kaum vorhersehbar. (T10)
- 9 Ob 8/19w
nur T1; Beis wie T5
- 10 Ob 36/19w
nur T1; Beis wie T5
- 6 Ob 218/18d
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Handlungs- und Erfolgsort bei Eingriffen in die Privatsphäre durch Anrufe und SMS; Erfolgsort bei Verbreitung ehrverletzender Inhalte per E-Mail. (T11)
- 8 Ob 30/19y
Auch
- 6 Ob 215/19i
Vgl; nur Beis wie T3; nur Beis wie T7