Norm
KO §39Rechtssatz
Der Anfechtungsgegner muss zur Konkursmasse leisten; was er leistet, fällt mit der Leistung in die Masse. Es ist deshalb - bei Vorliegen eines Anfechtungstatbestands - jedenfalls zielführend, eine Zahlung gegenüber dem Zahlungsempfänger (hier: der beklagten Bank) anzufechten.
Ob es allenfalls sachgerecht wäre, in Umschuldungsfällen die Anfechtung von Sicherstellungen (hier: durch Herbeiführung einer Aufrechnungslage) nur gegenüber dem Neugläubiger zu ermöglichen, kann hier offenbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119147Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009