RS OGH 2004/7/6 4Ob100/04s, 2Ob177/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2004
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Norm

KO §39

Rechtssatz

Der Anfechtungsgegner muss zur Konkursmasse leisten; was er leistet, fällt mit der Leistung in die Masse. Es ist deshalb - bei Vorliegen eines Anfechtungstatbestands - jedenfalls zielführend, eine Zahlung gegenüber dem Zahlungsempfänger (hier: der beklagten Bank) anzufechten.

Ob es allenfalls sachgerecht wäre, in Umschuldungsfällen die Anfechtung von Sicherstellungen (hier: durch Herbeiführung einer Aufrechnungslage) nur gegenüber dem Neugläubiger zu ermöglichen, kann hier offenbleiben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 100/04s
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 100/04s
  • 2 Ob 177/06b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 177/06b
    Auch; nur: Der Anfechtungsgegner muss zur Konkursmasse leisten; was er leistet, fällt mit der Leistung in die Masse. (T1); Veröff: SZ 2007/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119147

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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