Norm
UrhG §4Rechtssatz
Mit dem Begriff "Laufbildwerke" ist nicht eine Folge von Laufbildern im Sinne des § 73 Abs 2 UrhG gemeint, sondern es wird damit nur ausgedrückt, dass es sich um eine Bildfolge handeln muss, die den Eindruck eines bewegten Bildes hervorruft. Auch computergenerierte Vorgänge wie Computerspiele können damit Filmwerke sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119149Dokumentnummer
JJR_20040706_OGH0002_0040OB00133_04V0000_001