RS OGH 2004/7/7 9ObA27/04t

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Veröffentlicht am 07.07.2004
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Norm

BPG §7 Abs1
BPG §7 Abs2

Rechtssatz

Da für den Bereich der Invaliditätsversorgung seitens des Gesetzgebers (siehe §7 Abs1 erster Satz BPG) keinerlei Unverfallbarkeitsfristen vorgesehen sind, ist das Kriterium einer Wartezeit im Bezug auf Invaliditätspensionszusagen ausschließlich als Leistungsvoraussetzung konzipiert. Anwartschaften auf eine Invaliditätspension werden im Falle eines Arbeitgeberwechsels zwar nicht unverfallbar, dürfen nach Ablauf der gesetzlich zulässigen Wartezeit im aufrechten Arbeitsverhältnis aber grundsätzlich nicht mehr widerrufen oder auf andere Art entzogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119196

Dokumentnummer

JJR_20040707_OGH0002_009OBA00027_04T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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