Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
Für die Beiziehung eines Sachverständigen bedürfte es im Verfahren hervorgekommener tatsächlicher Umstände, die es dem Gericht erlauben könnten, zu den für den rechtlichen Schluss (hier: auf Nichterreichen der Wertgrenze) erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119248Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020