RS OGH 2004/7/13 14Os75/04, 12Os120/04, 13Os118/07p, 14Os122/16x, 12Os39/17b, 14Os40/17i, 12Os150/18

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Veröffentlicht am 13.07.2004
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Norm

StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Für die Beiziehung eines Sachverständigen bedürfte es im Verfahren hervorgekommener tatsächlicher Umstände, die es dem Gericht erlauben könnten, zu den für den rechtlichen Schluss (hier: auf Nichterreichen der Wertgrenze) erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119248

Im RIS seit

12.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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