RS OGH 2004/7/14 11Bkd3/04, 9Bkd8/12, 16Bkd3/13, 23Ns1/19b, 30Ns2/19a, 23Ns2/19z, 21Ns1/19p, 23Ns2/2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2004
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §25 Abs1

Rechtssatz

Andere wichtige Gründe für die Übertragung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat sind etwa eine wesentliche Erleichterung der Beweisführung oder eine wesentliche Kostenersparnis. Das Faktum der Kanzleisitzverlegung allein reicht als Delegierungsgrund nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 11 Bkd 3/04
    Entscheidungstext OGH 14.07.2004 11 Bkd 3/04
  • 9 Bkd 8/12
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Bkd 8/12
    Vgl auch; Beisatz: Wenn während eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens hervorkommt, dass dieser Disziplinarrat nach den Zuständigkeitsnormen des DSt zur Führung dieses Verfahrens nicht zuständig ist, so liegt ein eine Delegierung dieser Disziplinarsache an einen anderen Disziplinarrat rechtfertigender anderer wichtiger Grund im Sinne des § 25 Abs 1 DSt vor. (T1)
  • 16 Bkd 3/13
    Entscheidungstext OGH 23.09.2013 16 Bkd 3/13
    Auch; Beis wie T1
  • 23 Ns 1/19b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 23 Ns 1/19b
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Verlegung des Kanzleisitzes des Disziplinarbeschuldigten und der Aufenthalt der meisten zu vernehmenden Zeugen im Sprengel eines anderen Disziplinarrats rechtfertigen die Delegierung. (T2)
  • 30 Ns 2/19a
    Entscheidungstext OGH 01.07.2019 30 Ns 2/19a
    Vgl; Beisatz: Dass der bisherige Verlauf des Disziplinarverfahrens nicht den Vorstellungen des Beschuldigten entspricht, kann Gegenstand eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens sein, stellt aber keinen wichtigen Grund iSd § 25 Abs 1 DSt dar. (T3)
  • 23 Ns 2/19z
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 23 Ns 2/19z
    Beisatz: Unmaßgeblich sind die Anreisebedingungen von Personen, deren Vernehmung als Zeugen zwar beantragt wurde, aber als nicht erforderlich anzusehen ist. (T4)
    Beisatz: Die im Fall einer Delegierung erforderliche Neudurchführung der bereits anverhandelten Sache vor einem anderen Disziplinarrat läuft der Verfahrensökonomie ebenso zuwider wie eine allfällige Parallelführung zweier objektiv konnexer Verfahren vor verschiedenen Disziplinarräten. (T5)
  • 21 Ns 1/19p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 21 Ns 1/19p
    Beis auch wie T3
  • 23 Ns 2/20a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 23 Ns 2/20a
    Vgl
  • 28 Ds 4/20g
    Entscheidungstext OGH 11.06.2021 28 Ds 4/20g
    Vgl; Beis wie T3
  • 28 Ds 2/20p
    Entscheidungstext OGH 24.08.2021 28 Ds 2/20p
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119215

Im RIS seit

13.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten