Norm
DSt 1990 §25 Abs1Rechtssatz
Andere wichtige Gründe für die Übertragung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat sind etwa eine wesentliche Erleichterung der Beweisführung oder eine wesentliche Kostenersparnis. Das Faktum der Kanzleisitzverlegung allein reicht als Delegierungsgrund nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119215Im RIS seit
13.08.2004Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022